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ElektroG 2018: Der „open scope“ und die neuen Kategorien kommen!

Bekleidung mit elektronischen Funktionen fällt unter das ElektroG
Bekleidung mit elektronischen Funktionen fällt unter das ElektroG

26.10.2018

Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten und somit auch mittelbare Vertreiber, wie oftmals Onlinehändler, die derartigen Produkte anbieten, müssen sich auf umfassende Änderungen des ElektroG einstellen, denn zum 15.08.2018 trat der sog. offene Anwendungsbereich in Kraft.

Künftig fallen damit alle elektrisch bzw. elektronisch betriebenen Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG, wie z.B. auch strombetriebene Möbel oder Bekleidung mit elektronischen Funktionen.  Natürlich bestehen nach wie vor „Bereichsausnahmen“ vom Anwendungsbereich für bestimmte Geräte, die unter § 2 Abs. 2 ElektroG benannt werden. Registrierungen der neuen Gerätearten sind ab dem 01.05.2018 schon möglich. Die Registrierungspflicht gilt ab dem 15.08.2018. Die Gerätearten selbst wurden von 32 auf 17 zum 15.08.2018 reduziert.

Auch die Kategorien wurden zum 15.08.2018 reduziert, wonach es statt 10 nur noch 6 Kategorien gibt. Diese lauten:

  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte),
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte),
  6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt.

Eine wichtige Änderung besteht darin, dass diese 6 Kategorien den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG nicht mehr abschließend definieren, d.h. das Gesetz erfasst somit auch solche elektrischen/ elektronischen Geräte, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen.

Nähere Informationen liefert die Stiftung EAR.

Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten die Vorgaben ab dem 01.12.2018.